21.03.2024: BUNDESGERICHTSHOF ERTEILT IM BUDAPEST-KOMPLEX WEITERER ESKALATION EINE ABSAGE

 Presseerklärung

Der Bundesgerichtshof hat heute den Antrag des Generalbundesanwalts abgelehnt, den Haftbefehl einer beschuldigten Person um den Vorwurf des versuchten Mordes zu erweitern. Betroffen war eine Person, die sich aufgrund eines von Ungarn ausgestellten Europäischen Haftbefehls derzeit in Auslieferungshaft befindet. Der BGH fasst die Gruppe von Antifaschist_innen, denen Übergriffe auf Neonazis in Budapest zur Last gelegt werden, zwar als „kriminelle Vereinigung“ auf, diese sei aber nicht darauf angelegt gewesen, den Tod von Menschen herbeizuführen.

Der Generalbundesanwalt hatte zuvor die Fahndung nach Antifaschist_innen mit dem Vorwurf des versuchten Mordes eskaliert, um den Druck auf die Beschuldigten und die antifaschistische Bewegung zu erhöhen.

Vor drei Wochen hatte der Generalbundesanwalt das Ermittlungsverfahren gegen junge Antifaschist_innen, denen Beteiligung an Angriffen auf Neonazis in Budapest im Februar 2023 vorgeworfen wird, wegen der „besonderen Bedeutung“ an sich gezogen. 

Der Generalbundesanwalt hatte nun einen Haftbefehlsantrag an den Bundesgerichtshof gerichtet, in dem einer der Angriffe auf Neonazis in Budapest als versuchter Mord bewertet wurde. 

Dieser erstmalig erhobene Vorwurf sollte auch die Person treffen, die sich derzeit aufgrund des von Ungarn ausgestellten Europäischen Haftbefehls in Sachsen in Auslieferungshaft befindet und deren deutscher Haftbefehl nunmehr auf Antrag des Generalbundesanwalts erweitert werden sollte. 

Die Ermittlungsrichterin beim Bundesgerichtshof hat heute über diesen Antrag entschieden. Sie hat dem Eskalationsversuch der Bundesanwaltschaft eine Absage erteilt und zwar den Verdacht der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung angenommen, aber gerade keinen dringenden Tatverdacht eines versuchten Mordes. Die Gruppe sei, so die Ermittlungsrichterin, nicht darauf angelegt gewesen, den Tod von Menschen herbeizuführen. 

Auch nachdem der Bundesgerichtshof die Eskalation des Generalbundesanwalts nicht mitgemacht hat, droht den Betroffenen weiterhin die Auslieferung nach Ungarn. Denn der Generalbundesanwalt hatte nach Übernahme ausdrücklich erklärt, dass das von ihm geführte Ermittlungsverfahren einer Auslieferung an das autoritäre Ungarn nicht entgegenstehe, sondern dieser im Gegenteil der Vorzug zu geben sei.

Damit wies er die von einigen Antifaschist_innen ausdrücklich erklärte Bereitschaft, sich einem Strafverfahren in Deutschland zu stellen, soweit keine Auslieferung nach Ungarn erfolge, zurück. Deshalb muss sich der Generalbundesanwalt fragen lassen, ob er durch die Kooperation mit dem autoritären ungarischen Regime nicht absichtsvoll die Situation der derzeit noch gesuchten Beschuldigten weiter zementiert. Die Botschaft des Generalbundesanwalts ist: Ungarn oder Untergrund.

Verteidiger_innen der Antifaschist_innen:

Rechtsanwalt Lukas Bastisch
Berlin
bastisch@kottbusserdamm.net

Rechtsanwältin Antonia von der Behrens
Berlin 
vdbehrens@kottbusserdamm.net

Rechtsanwältin Giulia Borsalino
Leipzig
kontakt@kanzlei-borsalino.de

Rechtsanwältin Anna Magdalena Busl
Bonn
busl@anwaltsbuero-bonn.de

Rechtsanwalt Nils Dietrich
Bremen
dietrich@strafverteidiger-bremen.de

Rechtsanwältin Britta Eder
Hamburg
be@rechtewahren.de

Rechtsanwalt Dr. Björn Elberling
Kiel/Leipzig
info@anwaltelberling.de

Rechtsanwalt Maik Elster
Jena/Leipzig
kontakt@kanzlei-elster.de



Rechtsanwalt Christian Friedrich
Leipzig
friedrich@rechtsanwaelte-leipzig.net

Rechtsanwalt Alexander Hoffmann
Kiel/Leipzig
info@anwalthoffmann.de

Rechtsanwalt Ulrich von Klinggräff 
Berlin
kanzlei@anwalt-klinggraeff.de

Rechtsanwältin Yasemin Kostik
Hamburg
yk@rechtewahren.de

Rechtsanwalt Gerrit Onken
Hamburg
go@rechte-wahren.de

Rechtsanwältin Kristin Pietrzyk
Jena/Leipzig
KristinPietrzyk@kanzlei-elster.de

Rechtsanwalt Sven Richwin
Berlin
richwin@kanzlei-berlin.net

Rechtsanwalt Nico Sander
Hamburg
nico@sander.legal

Rechtsanwalt Erkan Zünbül
Leipzig
kanzlei@zuenbuel.de

06.12.2022 AG Flensburg: Freispruch bei Hausfriedensbruch wegen Vorliegens des Rechtfertigungsgrundes des rechtfertigenden Notstands gemäß § 34 StGB.06.12.2022

Das AG Flensburg hat einen Angeklagten freigesprochen, dem vorgeworfen wurde, sich auf einem Baum aufgehalten zu haben um die geplante Fällung der Bäume auf dem Grundstück zwecks Errichtung eines Gebäudes zu verhindern. AG_Flensburg_440 Cs 107 Js 7252_22_geschwärzt

“Der Angeklagte handelte jedoch nicht rechtswidrig, weil vorliegend der Rechtfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstands gemäß § 34 StGB erfüllt war. Der Angeklagte handelte, um eine gegenwärtige Gefahr von einem notstandsfähigen Rechtsgut abzuwenden und verwendete dafür auch das im konkreten Fall mildeste geeignete Mittel. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, ergibt, dass vorliegend das geschützte Interesse das beeinträchtigte Rechtsgut wesentlich überwiegt. Die Tat war auch ein angemessenes Mittel, die Gefahr abzuwenden.”

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Staatsanwaltschaft Flensburg hat mitgeteilt, sie habe Sprungrevision zum Oberlandesgericht Schleswig erhoben.


05.11.2020 Presseerklärung von Nebenklagevertreter_innen im Strafverfahren beim OLG Naumburg

Halle Prozess: Gerüchte gehen um. Der Prozess ist nicht in Gefahr. 
Skandal ist die fehlerhafte Anklage des Generalbundesanwalts.

Am Ende des gestrigen Hauptverhandlungstages kam das Gerücht auf, das Verfahren könnte wegen eines Antrages der Verteidigung platzen. Solch eine Gefahr gibt es nicht. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung liegen offensichtlich nicht vor. 

Ein Verteidiger des Angeklagten hatte die Aussetzung, d.h. den Neubeginn des Verfahrens, bzw. die Unterbrechung des Verfahrens für drei Wochen, nach § 265 Abs. 3 StPO beantragt. Ein keineswegs ungewöhnliches oder unerwartetes Vorgehen. Ausgangspunkt hierfür war ein gerichtlicher Hinweis. Das Oberlandesgericht Naumburg hatte zuvor darauf hingewiesen, dass in Bezug auf den Nebenkläger Herrn Ibrahim eine Verurteilung wegen versuchten Mordes anstelle der angeklagten fahrlässigen Körperverletzung in Betracht kommt. Herr Ibrahim, ein Schwarzer Mensch, war vom Angeklagten auf seiner Flucht in Halle angefahren und verletzt worden.

Es ist das Recht der Verteidigung, solche Aussetzungsanträge zu stellen. Eine Verteidigung darf auch Anträge stellen, die keine Aussicht auf Erfolg haben. Dass das Verfahren deshalb nicht zu “platzen” droht, hat die Vorsitzende Richterin auch in der Hauptverhandlung ohne viel Aufhebens klargestellt. Nach ihrer vorläufigen Bewertung seien die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht gegeben, da diese nur erfolgen müsse, wenn neue Umstände vorlägen und der Angeklagte sich auf diese neuen Umstände in seiner Verteidigung nicht genügend vorbereiten kann.  Dafür gäbe es keine Anhaltspunkte. Eine endgültige Bewertung durfte die Vorsitzende schlicht nicht abgeben, da der gesamte Senat über den Antrag entscheiden muss. 

Der eigentliche Skandal ist, dass die Bundesanwaltschaft den Angriff auf den Nebenkläger Ibrahim nicht schon als versuchten Mord anklagte, sondern lediglich als fahrlässige Körperverletzung. Diese faktische und juristische Fehleinschätzung, an der die Bundesanwaltschaft im Übrigen auch im Prozess festhielt, hatte den Antrag der Nebenklage erst erforderlich gemacht. Sogenannte „Raser“ werden wegen Mordes oder versuchten Mordes verurteilt. Wenn hingegen ein bekennender Rassist mit überhöhter Geschwindigkeit und die Fahrbahnseite wechselnd einen schwarzen Menschen anfährt und bekennt, für einen weißen Menschen hätte er versucht auszuweichen, dann konnte und wollte die Bundesanwaltschaft keinen Vorsatz erkennen. Das ist nicht verständlich. Insbesondere auch deshalb nicht, weil die Bundesanwaltschaft alle belastenden Äußerungen des Angeklagten und der Zeugen ignoriert und sich geradezu verbiegt, um das Geschehen als bloße Fahrlässigkeit zu interpretieren. Die Bundesanwaltschaft zieht zur Entlastung des Angeklagten und entgegen aller gegen ihn sprechenden Indizien allein dessen Einlassung bei der Polizei heran, die zudem einen anderen Komplex betrifft, und glaubt dieser. Dies ist der eigentliche Skandal. 

Genauso skandalös auch die Verkennung des versuchten Mordes am Nebenkläger İsmet Tekin, welcher auf der Straße den Schusssalven des Attentäters ausgesetzt war. Die Bundesanwaltschaft hat diesen Mordversuch ebenfalls in der Anklageschrift nicht berücksichtigt und beharrlich versucht, eine Beteiligung des Nebenklägers İsmet Tekin an der Hauptverhandlung zu verhindern. Entsprechend beantragte auch İsmet Tekins Rechtsanwalt gestern einen entsprechenden rechtlichen Hinweis, der Senat möge auch für seinen Mandanten feststellen, dass die Verurteilung wegen versuchten Mordes in Betracht kommt. 

Wir, verschiedene Nebenklägervertreter*innen, halten die Anträge, alle versuchten Tötungsdelikte auch als solche klar zu benennen und entsprechend zu verurteilen, für selbstverständlich. Rechtlicher Hintergrund der Anträge ist, dass erst nach Erteilung eines entsprechenden rechtlichen Hinweises das Gericht weitergehend als angeklagt verurteilen darf. Das prozessuale Vorgehen unserer Kolleg*innen ist allein bedingt durch eine Anklage der Bundesanwaltschaft, die sich weigert, den eliminatorischen Rassismus des Angeklagten auch in der Anklageschrift zutreffend zu benennen und zu werten. Das Verfahren wird dadurch selbstverständlich nicht gefährdet. 

Rechtsanwält*innen

Benjamin Derin
Ilil Friedman
Alexander Hofmann 
Dr. Kati Lang
Onur Özata
Gerrit Onken 
Mark Lupschitz  
Kristin Pietrzyk
Doreen Blasig – Vonderlin
Antonia von der Behrens
Sebastian Scharmer


02.05.2020 Pressemitteilung der Nebenklagevertreter*innen zur Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs im sog. Ballstädt-Verfahren

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit  Entscheidung vom 15. Januar 2020 (2
StR 352/18) das Urteil des Landgerichts Erfurt im sog.
Ballstädt-Verfahren aufgehoben.

Am 14. Februar 2014 hatte eine Gruppe organisierter Nazis aus dem Umfeld der Turonen die Feier der Kirmesgesellschaft in Ballstädt überfallen, Feiernde zum Teil schwer verletzt und eine Verwüstung im Gemeindehaus hinterlassen. Motiv für die Tat ist aus Sicht der Betroffenen das zivilgesellschaftliche Engagement von Einwohner*innen Ballstädts gegen das “Gelbe Haus”. Das Gebäude im Herzen des Dorfes war im Jahr 2013 durch bundesweit bekannte, aktive Thüringer Neonazis erworben und dort als Treffpunkt der regionalen und überregionalen Nazi-Szene genutzt worden. “02.05.2020 Pressemitteilung der Nebenklagevertreter*innen zur Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs im sog. Ballstädt-Verfahren” weiterlesen


22.10.2019 Presseerklärung RAin von der Behrens und RA Theune

 

Am Freitag, den 25. Oktober 2019, beginnt vor dem Kammergericht Berlin die Hauptverhandlung gegen Yildiz Aktas (50). Als erster Frau in Deutschland wird ihr vorgeworfen, sich als Mitglied in der PKK in den Jahren 2013/2014 nach § 129b StGB1 strafbar gemacht zu haben. Ihr droht die Verurteilung zu einer Haftstrafe.  “22.10.2019 Presseerklärung RAin von der Behrens und RA Theune” weiterlesen


26.10.2018 Presseerklärung

Vorwürfe gegen den Vorsitzenden der jüdischen Gemeinde Pinneberg Wolfgang Seibert, DER SPIEGEL Nr. 43 / 20. 10. 2018, Artikel: „Der  gefühlte Jude"

Als Rechtsanwalt des Vorsitzenden der Jüdischen Gemeinde Pinneberg, Wolfgang Seibert, nehme ich zu den im Magazin „Der Spiegel” erhobenen Vorwürfen wie folgt Stellung.


6. September 2018 Bericht über lang zurückliegende Aktivitäten kann rechtmäßig sein.

Landgericht Leipzig 08 O 1918/17, Urteil vom 24.08.2018 (nicht rechtskräftig)

Das Landgericht Leipzig hat in einer presserechtlichen Entscheidung eine Klage gegen das Antifaschistische Infoblatt zu 2/3 zurückgewiesen. Berichte zu lange zurückliegenden Aktivitäten einer Person seien zulässig, wenn sie geeignet sind, ein Gesamtbild und eine Entwicklung einer Person, die heute im Blick der Öffentlichkeit steht, zu zeichnen.

Auch eine Verdachtsberichterstattung über solche zurückliegenden Aktivitäten einer Person sei zulässig.

“Eine Verdachtsberichterstattung ist zulässig, wenn der aufgegriffene Sachverhalt von erheblichem öffentlichen Interesse ist, genügend und sorgfältig recherchierte Anknüpfungstatsachen vorliegen und darauf hingewiesen wird, dass es sich lediglich um einen Verdacht handelt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (BGH in NJW 2000,1036,1036 f).

Das erhebliche öffentliche Interesse ergibt sich aus dem Umstand, dass der Kläger, der in erheblichem Umfang in der Immobilienbranche tätig ist, sich an zumindest einer Kundgebung der Legida beteiligte, (vgl. unter II.). Die Beklagte weist durch die gewählte Formulierung ausreichend darauf hin, dass behauptet werde, der Kläger sei im rechten Söldnermillieu aufgefallen. Hierfür hat sie sorgfältig recherchierte Anknüpfungstatsachen dargelegt, die die Annahme dieser Möglichkeit rechtfertigen. Die journalistische Sorgfaltspflicht gebietet es dabei, sich nicht lediglich auf eine Quelle zu stützen, zumindest wenn diese nicht unzweifelhaft als seriös anerkannt.”



24.08.2018

indymedia.linksunten: Verhandlungstermine beim BVerwG abgesetzt

Am 24.08.2018 hat das Bundeswerwaltungsgericht aus “dienstlichen Gründen” die Termine zur Verhandlung der Klagen gegen das Verbot der Media-Plattform indymedia.linksunten.org abgesetzt. Es erfolgte keine weitergehende Begründung.


Keine Einschränkung der Rechte aus Kunsturhebergesetz durch Datenschutzgrundverordnung

Oberlandesgericht Köln, 15 W 27/18

Das OLG Köln hat eine erste Entscheidung getroffen, die deutlich macht, dass die Datenschutzgrundverordnung als europäisches Recht keineswegs die Rechte auf Veröffentlichung von (Personen-)Bildern einschränkt, wie von vielen befürchtet. Die DS-GVO verlange nur eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen. Diese erfolge ohnehin im Rahmen der bisherigen Regeln.