Strafverteidigung


Erfolgreiche Verteidigung beginnt im Ermittlungsverfahren

Die Verteidigung in Strafsachen besteht nicht – wie sich das viele oft vorstellen – vor allem aus der Vertretung in der Hauptverhandlung. Im deutschen Recht spielt das ergreifende Plädoyer am Ende einer Gerichtsverhandlung keine herausragende Rolle. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren von der Polizei übernommen und ihre Ermittlungen beendet hat, entscheidet sie, ob eine ausreichende Verdachtslage für die Anklageerhebung vorliegt. Die Anklage geht an das zuständige Gericht, das nach Anhörung des Angeschuldigten beschließt, ob es von einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit ausgeht – in diesem Falle wird das Hauptverfahren eröffnet. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens hat sich die Richterin oder der Richter also bereits ein Bild von der Sache gemacht und entschieden, dass er verurteilen wird, wenn sich die Anklage entsprechend bestätigt. Die Verteidigung kann in der Hauptverhandlung also immer nur daran arbeiten, ein beim Gericht bestehendes Bild  bzw. (Vor-)Urteil zu zerstören. Aktive Verteidigung in der Hauptverhandlung wird daher von Richterinnen und Richtern oft als konfrontativ wahrgenommen. In Wirklichkeit konfrontiert die Verteidigung das Gericht allerdings nur mit seinen Vorurteilen.

Weil also mit der Durchführung einer Hauptverhandlung immer ein überwiegendes Verurteilungsrisiko verbunden ist, geht es in aller Regel darum, die Durchführung einer immer mit einem Risiko der Verurteilung verbundenen Hauptverhandlung zu vermeiden und das Strafverfahren so früh wie möglich zu beenden. Hierzu ist es notwendig, möglichst früh Einfluss auf die Ermittlungen zu nehmen. Bereits gegenüber der Polizei kann der Verteidiger bestimmte Weichen stellen, auf Widersprüche hinweisen oder Fragen stellen. Mit der Staatsanwaltschaft kann zu einem Zeitpunkt deutlich vor der Entscheidung über die Erhebung der Anklage über Einstellungsmöglichkeiten gesprochen werden, die im staatsanwaltlichen Alltag normalerweise keine Rolle spielen. Wenn die Staatsanwaltschaft doch Anklage erhebt, kann die Verteidigung mit einem frühzeitigen Antrag auf Nichteröffnung des Hauptverfahrens dem Gericht die Sicht der Verteidigung fast zeitgleich mit der Darstellung der Staatsanwaltschaft darlegen und damit verhindern, dass dieses sich allein auf Basis der Anklage bereits ein Urteil bildet und festlegt.

Schweigen ist Gold

Ganz allgemein ist zu empfehlen, ohne anwaltliche Beratung eines Strafverteidigers keine Aussagen gegenüber der Polizei oder anderen Ermittlungspersonen zu machen. Beachten Sie hierbei bitte, dass nicht nur ein förmliches Verhör, sondern jedes Gespräch als Aussage gewertet werden kann. Ermittlungsbeamte erstellen im Nachhinein ein  Protokoll und können vor Gericht im Zweifel als Zeugen über ihre Wahrnehmung des Gespräches gehört werden. Insbesondere bei Hausdurchsuchungen oder nach Festnahmen können Sie gar nicht überblicken, ob Sie sich mit einfachen Aussagen nicht ganz nachhaltig selbst schaden. Ich rate daher grundsätzlich, keinerlei Aussagen gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft zu machen, bevor nicht eine Beratung durch einen Strafverteidiger erfolgt und umfassend geklärt ist, was Ihnen eigentlich vorgeworfen wird.

Vorsorge ist besser als …

Insbesondere im geschäftlichen Leben gibt es Bereiche, die ein besonderes Risiko strafrechtlicher Verfolgung mit sich bringen. Journalistinnen und Journalisten sehen sich beispielsweise regelmäßig mit der Androhung von Strafanzeigen oder Unterlassungsansprüchen konfrontiert, Ärztinnen und Ärzte haben Strafverfahren wegen Körperverletzung zu fürchten, Selbstständige fürchten Verfahren wegen Steuerdelikten. Neue Straftatbestände zum Beispiel im Bereich des Datenschutzrechts, der neuen Medien oder des Umweltrechts führen zu weiteren strafrechtlichen Risiken.

Durch regelmäßige Fortbildungsangebote und Beratungen kann dafür gesorgt werden, dass strafrechtliche Risiken überhaupt erkannt und möglichst schon im Voraus ausgeschlossen bzw. minimiert werden.