6. September 2018 Bericht über lang zurückliegende Aktivitäten kann rechtmäßig sein.

Landgericht Leipzig 08 O 1918/17, Urteil vom 24.08.2018 (nicht rechtskräftig)

Das Landgericht Leipzig hat in einer presserechtlichen Entscheidung eine Klage gegen das Antifaschistische Infoblatt zu 2/3 zurückgewiesen. Berichte zu lange zurückliegenden Aktivitäten einer Person seien zulässig, wenn sie geeignet sind, ein Gesamtbild und eine Entwicklung einer Person, die heute im Blick der Öffentlichkeit steht, zu zeichnen.

Auch eine Verdachtsberichterstattung über solche zurückliegenden Aktivitäten einer Person sei zulässig.

“Eine Verdachtsberichterstattung ist zulässig, wenn der aufgegriffene Sachverhalt von erheblichem öffentlichen Interesse ist, genügend und sorgfältig recherchierte Anknüpfungstatsachen vorliegen und darauf hingewiesen wird, dass es sich lediglich um einen Verdacht handelt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (BGH in NJW 2000,1036,1036 f).

Das erhebliche öffentliche Interesse ergibt sich aus dem Umstand, dass der Kläger, der in erheblichem Umfang in der Immobilienbranche tätig ist, sich an zumindest einer Kundgebung der Legida beteiligte, (vgl. unter II.). Die Beklagte weist durch die gewählte Formulierung ausreichend darauf hin, dass behauptet werde, der Kläger sei im rechten Söldnermillieu aufgefallen. Hierfür hat sie sorgfältig recherchierte Anknüpfungstatsachen dargelegt, die die Annahme dieser Möglichkeit rechtfertigen. Die journalistische Sorgfaltspflicht gebietet es dabei, sich nicht lediglich auf eine Quelle zu stützen, zumindest wenn diese nicht unzweifelhaft als seriös anerkannt.”